RS0127088 – OGH Rechtssatz
RS0127088 – OGH Rechtssatz
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Die Verjährung des nach § 158c Abs 1 VersVG zum Schutz des Dritten fingierten Deckungsanspruchs tritt im Regelfall erst nach Pfändung und Überweisung der fingierten Haftpflichtversicherungsforderung ein. Die Verjährung richtet sich nach § 12 Abs 1 VersVG. Der Geschädigte ist ab diesem Zeitpunkt selbständig anspruchsberechtigter Versicherter und damit Dritter im Sinn des § 12 Abs 1 zweiter Satz VersVG.