JudikaturJustizRS0127079

RS0127079 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. Juli 2011

Aus § 2 GUG, §§ 8 ff und 45 VermG ergibt sich, dass über die in § 2 Abs 2 GUG aufgezählten Umstände hinaus eine weitere Ersichtlichmachung der Erbauung eines Wohnhauses auf einem Grundstück einer Liegenschaft mit der von der Gemeinde bescheidmäßig vergebenen Orientierungsnummer nicht erforderlich ist, weil die Orientierungsnummer als solche ohnedies der Vorschrift des § 2 Abs 2 GUG entsprechend als Grundstücksadresse im A1‑Blatt ersichtlich gemacht ist.

Die Tatsache der Erbauung eines Wohnhauses mag im Grenzkataster gemäß § 9a Abs 3 VermG einzutragen sein. Eine entsprechende Ersichtlichmachung auch im A2‑Blatt (über eine bereits im A1‑Blatt aufscheinende Grundstücksadresse hinaus) ist weder durch eine konkrete Rechtsvorschrift geboten noch besteht ein öffentliches Interesse an der Ersichtlichmachung.