RS0127059 – OGH Rechtssatz
RS0127059 – OGH Rechtssatz
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Ein Änderungsanspruch nach § 16 Abs 2 erster Halbsatz WEG kann nur zusammen mit der Veräußerung des Wohnungseigentums als ein zum Hauptrecht akzessorisches Recht gültig abgetreten bzw über ihn verfügt werden. Ebensowenig ist ein Zurückbehalten dieses akzessorischen Anspruchs nach Veräußerung des Wohnungseigentums, wie dies durch eine Abtretungskonstruktion bewirkt werden sollte, rechtlich möglich.