JudikaturJustizRS0127049

RS0127049 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Juni 2011

Betrifft ein im Ausland eingetretener Personenstandsfall einen österreichischen Staatsbürger, so ist er auf Antrag einer Person, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft macht, in ein inländisches Personenstandsbuch einzutragen (§ 2 Abs 2 Z 1 PStG). Nicht normiert ist, dass diese Nachbeurkundung, im Besonderen einer ausländischen Eheschließung in ein Ehebuch, Voraussetzung der Wirksamkeit und Beachtlichkeit des Personenstandfalls im Inland ist. Die Personenstandsbücher dienen der Beurkundung der Geburt, der Eheschließung, der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft und des Todes von Personen und ihres Personenstands (§ 1 Abs 1 PStG). Beurkundungen sind schriftliche Bestätigungen von Verwaltungsorganen über rechtserhebliche Tatsachen oder bestehende Rechtsverhältnisse. Beurkundungen haben bloß deklarativen Charakter, weshalb es für die Feststellung des Ausgleichszulagenanspruchs der Klägerin unerheblich ist, dass ihre Eheschließung in Ägypten nicht in einem österreichischen Ehebuch eingetragen ist.