RS0127048 – OGH Rechtssatz
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Gerichtliche Entscheidungen im nachehelichen Aufteilungsverfahren, wie die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach den §§ 81 ff EheG, sind nicht gemäß Art 14 Abs 1 Z 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil‑ und Handelssachen vom Anwendungsbereich des Vertrags ausgenommen. Diese Entscheidungen können unter den allgemeinen Voraussetzungen des Vertrags - insbesondere der Beachtung des Art 3 Abs 2 des Vertrags - anerkannt und vollstreckt werden.