JudikaturJustizRS0127044

RS0127044 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Juli 2011

Wird ein Rechtsfolgenhinweis iSd § 98 Abs 1 letzter Satz ZPO unterlassen, können nach der Zielrichtung der gesetzlichen Anordnung die grundsätzlich vorgesehenen Rechtsfolgen nicht eintreten, weil die aufgeforderte Partei nicht im Unklaren darüber gelassen werden darf, in welcher Weise zukünftige Zustellungen wirksam erfolgen werden, solange sie der Aufforderung, einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen, nicht nachkommt. Die Anordnung in § 98 Abs 1 letzter Satz ZPO (Rechtsfolgenhinweis) ist daher Voraussetzung der Wirksamkeit und keine bloße Ordnungsvorschrift.