RS0127028 – OGH Rechtssatz
RS0127028 – OGH Rechtssatz
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Der Wahrheitsbeweis für die Äußerung, jemand habe eine Straftat begangen, ist dann als erbracht anzusehen, wenn die Tatbegehung als solche unter Beweis gestellt wurde. Wurde jedoch geäußert, jemand sei der Begehung einer Straftat (nur) verdächtig, so sind für das Gelingen des Wahrheitsbeweises Umstände nachzuweisen, die eine derartige Schlussfolgerung zulassen.