RS0127026 – OGH Rechtssatz
RS0127026 – OGH Rechtssatz
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Tatbestandsmäßig nach § 111 Abs 1 StGB ist nicht nur der Vorwurf der Begehung einer eine gerichtlich strafbare Handlung verwirklichenden Tat, sondern schon die Äußerung eines dementsprechenden Tatverdachts, mithin die Behauptung, es gäbe Anhaltspunkte dafür, dass der Betreffende eine solche Tat begangen habe. Die Äußerung eines (bloßen) Tatverdachts, die in aller Regel die Annahme impliziert, die Tatbegehung sei dem Betreffenden jedenfalls zuzutrauen, ist nämlich die abgeschwächte Form des Tatvorwurfs selbst.