JudikaturJustizRS0127022

RS0127022 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. April 2014

Im Strafverfahren besteht nur ein Anspruch auf Ersatz der Kosten eines tatsächlich beigezogenen Vertreters. Wenn eine rechtskundige Partei selbst im Verfahren tätig wird, kann sie keine Entschädigung iSd § 1 Abs 2 erster Satz RATG verlangen.

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