JudikaturJustizRS0127005

RS0127005 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. August 2019

Die Aufgabe des Vorsitzenden der Generalversammlung  ist es ‑ mangels anderer Regelung in der Satzung - den Ablauf der Generalversammlung festzulegen, die Abstimmungen durchzuführen sowie gegebenenfalls die Verhandlungs‑ und Abstimmungsergebnisse festzustellen; ihm steht auch die Sitzungspolizei zu.

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