RS0126990 – OGH Rechtssatz
RS0126990 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die im Ortsgebiet zulässige freie Fahrstreifenwahl hat zur Konsequenz, dass im Ortsgebiet unter den in § 7 Abs 3a StVO näher geregelten Voraussetzungen auch einzelne Fahrzeuge (und nicht bloß Fahrzeugreihen) mit unterschiedlicher Geschwindigkeit aneinander vorbeibewegt werden können, ohne dass dabei überholt wird.