JudikaturJustizRS0126965

RS0126965 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Januar 2018

Auch im Exekutionsverfahren nach § 350 EO finden die für bücherliche Eintragungen maßgeblichen Bestimmungen des GBG Anwendung. Aufgrund eines zwar vollstreckbaren, aber noch nicht rechtskräftigen Urteils kann nur die Vormerkung (als minus), nicht aber die Einverleibung des Eigentumsrechts bewilligt werden.

Entscheidungen
4