JudikaturJustizRS0126891

RS0126891 – AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
07. Juli 2011

Die in Art. 9 EMRK geschützte Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit ist eine der Grundpfeiler einer demokratischen Gesellschaft im Sinne der Konvention. In ihrer religiösen Dimension stellt diese Bestimmung eines der wichtigsten Elemente der Identität und Lebensanschauung von Gläubigen dar, ist aber auch für Atheisten, Agnostiker und Skeptiker ein wertvolles Gut. Die Religionsfreiheit umfasst die Freiheit, sich zu einer oder auch keiner Religion zu bekennen und diese entweder auszuüben oder auch nicht auszuüben. (Shingara Mann Singh gegen Frankreich)

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