Spruch Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ wird zurückgewiesen.…
Text Begründung: Die J***** GmbH begehrt zu AZ 12 Cg 104/08d des Landesgerichts Salzburg Honorar für anwaltliche Leistungen von der hier klagenden Partei. Diese brachte am 28. 12. 2009 beim Prozessgericht eine „Widerklage“ ein, in der sie die beklagte Partei jedoch als „J***** T*****“ (in der Folge: E…
Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs ist unzulässig. 1. Das Rekursgericht hat den Beschluss des Erstgerichts bestätigt, mit dem dieses die Bezeichnung der beklagten Partei gemäß § 235 Abs 5 ZPO richtiggestellt hat. Bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichts sind nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht anfechtbar; der in die…