JudikaturJustizRS0126865

RS0126865 – AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
10. September 2019

Nach der ständigen Rechtsprechung des GH umfasst die an die Große Kammer verwiesene Rechtssache notwendigerweise alle Aspekte der von der Kammer in ihrem Urteil behandelten Beschwerde. Für eine nur teilweise Verweisung der Sache besteht keine Grundlage. Die an die Große Kammer verwiesene Sache ist die Beschwerde, wie sie für zulässig erklärt wurde, mit den Parteien des Verfahrens vor der jeweiligen Kammer. (Kovacic u.a. gegen Slowenien)

Entscheidungen
6