JudikaturJustizRS0126862

RS0126862 – AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
25. Januar 2018

Art 5 Abs 2 EMRK sichert das elementare Recht jedes Festgenommenen, in einfacher, verständlicher Sprache über die rechtlichen und tatsächlichen Gründe der Haft aufgeklärt zu werden, um gegebenenfalls zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Festnahme ein Gericht anrufen zu können. Die Aufklärung binnen möglichst kurzer Frist bedeutet aber nicht, dass die Informationen in ihrer Gesamtheit jedenfalls im Zeitpunkt der Festnahme bekannt zu geben sind. Wann die Auskunft rechtzeitig und in welchem Umfang sie ausreichend ist, hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab.

Entscheidungen
6