RS0126833 – OGH Rechtssatz
RS0126833 – OGH Rechtssatz
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Für die internationale Zuständigkeit nach § 113b Abs 2 Z 2 zweite Variante JN ist vorausgesetzt, dass die Heimatstaaten aller Beteiligten keine Adoptionsgerichtsbarkeit gewähren und daher in diesen Staaten keine Gerichtsbarkeit in Adoptionssachen zur Verfügung steht. Aus dem Hinweis, dass eine bestimmte Adoptionsform im Heimatstaat aller Beteiligten unzulässig sei, folgt nicht die Ablehnung der Gerichtsbarkeit in der zugrunde liegenden Sachmaterie an sich.