RS0126832 – OGH Rechtssatz
RS0126832 – OGH Rechtssatz
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Dringt der Antragsteller mit einem Teil mehrerer (gemeinsam geltend gemachter) real konkurrierender Sachverhalte im Sinne von mehrere Veröffentlichungen betreffende Entschädigungsansprüche nach §§ 6 bis 7c MedienG nicht durch, so hat der Medieninhaber nach § 39 Abs 1 MedienG Anspruch auf Ersatz der diesem Verfahrensgegenstand entsprechenden Kosten der Veröffentlichung einer Mitteilung nach § 8a Abs 5 MedienG oder nach § 37 MedienG. Lassen sich die Kosten der Veröffentlichung nicht einzelnen Verfahrensgegenständen zuordnen, steht dem Medieninhaber ein anteiliger Kostenersatzanspruch nach seiner Obsiegensquote zu.