JudikaturJustizRS0126832

RS0126832 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. März 2011

Dringt der Antragsteller mit einem Teil mehrerer (gemeinsam geltend gemachter) real konkurrierender Sachverhalte im Sinne von mehrere Veröffentlichungen betreffende Entschädigungsansprüche nach §§ 6 bis 7c MedienG nicht durch, so hat der Medieninhaber nach § 39 Abs 1 MedienG Anspruch auf Ersatz der diesem Verfahrensgegenstand  entsprechenden Kosten der Veröffentlichung einer Mitteilung nach § 8a Abs 5 MedienG oder nach § 37 MedienG. Lassen sich die Kosten der Veröffentlichung nicht einzelnen Verfahrensgegenständen zuordnen, steht dem Medieninhaber ein anteiliger Kostenersatzanspruch nach seiner Obsiegensquote zu.