JudikaturJustizRS0126818

RS0126818 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. April 2011

Nur eine Auskunft über Verkehrs-, Zugangs- und Standortdaten (§ 92 Abs 3 Z 4, 4a und 6 TKG 2003) ist eine - nach den Kriterien des § 135 Abs 2 StPO zu beurteilende und eine gerichtliche Bewilligung erfordernde - „Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung“. Eine bloße Auskunft über Namen und Adressen bestimmter Internet-User, somit über Stammdaten iSd § 92 Abs 3 Z 3 TKG 2003, ist zur Aufklärung von Straftaten durch eine von der Staatsanwaltschaft anzuordnende und der Kriminalpolizei durchzuführende Sicherstellung nach § 110 Abs 1 Z 1 und Abs 4 StPO zu erlangen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Grundlage für die Erlangung der begehrten Stammdaten eine dynamische IP-Adresse ist und ob der Betreiber des öffentlichen Kommunikationsdienstes zum Zweck der Erteilung der Auskunft die ihm zur Verfügung stehenden Verkehrsdaten verarbeiten muss.