JudikaturJustizRS0126817

RS0126817 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Januar 2011

Für die von einem Dritten vom Nachbargrundstück aus verursachten nachteiligen Einwirkungen haftet der Grundeigentümer nach § 364a ABGB dann, wenn ihm gegen die Störungen des Dritten ein effektives und zumutbares Hinderungsrecht zusteht. Zur Vermeidung einer reinen Erfolgshaftung ist die Haftung grundsätzlich auf Schäden begrenzt, deren Eintritt für den Haftpflichtigen ein objektiv kalkulierbares Risiko darstellt. Für nicht vorhersehbare Schäden aus dem Betrieb einer Kanalanlage durch einen servitutsberechtigten Dritten, die auf unzureichende Wartungsarbeiten zurückzuführen sind, haftet der servitutsbelastete Grundeigentümer grundsätzlich nicht. Demgegenüber haftet der Servitutsberechtigte als Inhaber und Betreiber der schadensstiftenden Anlage auf dem Nachbargrundstück als unmittelbarer Störer für sämtliche von der Anlage ausgehenden Schäden wie der Grundeigentümer.