Spruch In der Strafsache AZ 29 U 79/20g des Bezirksgerichts Innsbruck verletzen die Vorgänge, dass der Bezirksrichter bei Vorliegen des Ausschließungsgrundes nach § 43 Abs 2 StPO sich nicht der Durchführung der Hauptverhandlung und der Urteilsfällung am 3. Dezember 2020 enthielt, § 44 Abs 1 StPO sowie es …
Text Gründe: [1] Mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 12. Juni 2020 (ON 15 der U-Akten) wurde * S* des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. [2] Nachdem einem dagegen erhobenen Einspruch des Angekla…
Rechtliche Beurteilung [4] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, verletzen diese Vorgänge das Gesetz: [5] Gemäß § 43 Abs 2 StPO ist ein Richter vom Hauptverfahren ausgeschlossen, wenn er in derselben Sache – soweit hier von Bedeutung – an e…