JudikaturJustizRS0126791

RS0126791 – AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
10. Januar 2017

Das Wohl der Kinder der ausgewiesenen Person ist bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein zu beachtendes Kriterium. Die Verpflichtung zur Beachtung des Kindeswohls gilt auch dann, wenn die ausgewiesene Person selbst minderjährig ist, oder wenn der Grund für die Ausweisung in Straftaten liegt, die sie als Minderjähriger begangen haben. Bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen eine jugendlichen Straftäter schließt die Verpflichtung zur Beachtung des Kindeswohls auch die Pflicht mit ein, seine Resozialisierung zu erleichtern. Dieses Ziel wird nach Ansicht des GH nicht erreicht werden, indem familiäre oder soziale Bindungen durch eine Ausweisung getrennt werden, die in Fällen jugendlicher Straftäter ein letzter Ausweg bleiben muss.

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14