JudikaturJustizRS0126732

RS0126732 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. September 2021

Ist der Mangel behebbar, steht dem Übernehmer der Anspruch auf das Erfüllungsinteresse zu; dasselbe gilt, wenn nach Vertragsabschluss ein vom Schuldner zu vertretender unbehebbarer Mangel entsteht.

Entscheidungen
8