JudikaturJustizRS0126710

RS0126710 – AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
03. Juli 2012

Art 5 Abs 3 MRK lässt keine Ausnahmen zu, was das Erfordernis anlangt, eine Person unverzüglich einem Richter oder einem anderen, gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Beamten vorzuführen.

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