RS0126654 – AUSL EGMR Rechtssatz
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Im Gegensatz zu den meisten anderen Konventionsbestimmungen sieht Art 3 MRK keine Ausnahmen vor und selbst im Falle einer Bedrohung des Lebens der Nation durch einen öffentlichen Notstand ist eine Derogation nach Art 15 MRK nicht zulässig. Da das Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unabhängig vom Verhalten des Opfers absolut gilt, ist die Art der ihm vorgeworfenen Straftat in Hinblick auf Art 3 MRK irrelevant.