JudikaturJustizRS0126652

RS0126652 – AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
19. Januar 2016

Zur Offenlegung unrechtmäßiger Vorgänge am Arbeitsplatz durch Beamte: Aufgrund der Verschwiegenheitspflicht sollte die Offenlegung an erster Stelle gegenüber dem Vorgesetzten oder anderen zuständigen Stellen erfolgen. Nur wenn dies eindeutig undurchführbar ist, sollte die Information, als letzter Ausweg, öffentlich gemacht werden. Auch ist zu berücksichtigen, ob ein anderes effektives Mittel zur Verfügung steht, um Abhilfe gegen den Missstand zu schaffen, der aufgedeckt werden soll. Darüber hinaus muss dem öffentlichen Interesse an der offengelegten Information besonderes Augenmerk geschenkt werden. Weitere relevante Faktoren sind die Authentizität der Information und das Motiv hinter der Handlung des Beamten. Schließlich ist es in Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit notwendig, die verhängte Strafe zu analysieren.

Entscheidungen
4