Spruch Der Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung lautet: „Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 9.767 EUR samt 8,858 % Zinsen seit 1. 2. 2022 zu bezahlen, wird abgewiesen. Die klagende Partei ist schuldi…
Text Entscheidungsgründe: [1] Der Kläger war seit 1. 6. 1982 im Baurechtsamt der Beklagten beschäftigt. Auf das Dienstverhältnis ist die Vertragsbedienstetenordnung der Stadt Linz (VBO) anzuwenden, die folgende Regelungen enthält: „§ 8 Bezüge (1) Dem Vertragsbediensteten gebühren Monatsbezüge. (2) Die …
Rechtliche Beurteilung [9] Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist auch berechtigt. [10] 1. Die VBO der Beklagten ist eine Vertragsschablone, die kraft einzelvertraglicher Vereinbarung im Dienstvertrag verbindlich wird (RIS-Justiz RS0081830). Bei der Auslegung gilt daher auch di…