JudikaturJustizRS0126550

RS0126550 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Juni 2022

Personennamen sind grundsätzlich unterscheidungskräftig, auch wenn sie verbreitet sind. Ihnen fehlt die Unterscheidungskraft nur insoweit, als sie zugleich Sachangaben für die damit bezeichneten Waren oder Dienstleistungen sind.

Entscheidungen
7