JudikaturJustizRS0126523

RS0126523 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. Oktober 2015

Ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung von identifizierenden Angaben iSd § 7a Abs 1 MedienG kann 1) aus der Stellung des Antragstellers in der Öffentlichkeit, 2) wegen eines sonstigen Zusammenhangs mit dem öffentlichen Leben oder 3) aus ‑ diesen gleichwertigen ‑ anderen Gründen bestehen. Demgemäß kann das Überwiegen des öffentlichen Interesses auch (erst) durch das Zusammentreffen mehrerer dieser Gründe zustande kommen.

Entscheidungen
6