RS0126502 – AUSL EGMR Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Strafgefangene genießen mit Ausnahme des Rechts auf persönliche Freiheit im Allgemeinen weiterhin alle durch die Konvention garantierten Grundrechte und Freiheiten. Jede Einschränkung dieser Rechte erfordert eine Rechtfertigung, auch wenn sich eine solche unter anderem aus den notwendigen und unvermeidbaren Umständen der Haft ergeben kann. Sie kann jedoch nicht bloß darauf gestützt werden, was die öffentliche Meinung verletzen würde.