JudikaturJustizRS0126500

RS0126500 – AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
10. Oktober 2019

Auch das Recht einer Person auf Schutz ihres guten Rufs wird von Art 8 MRK umfasst. Der gute Ruf einer Person, selbst wenn diese Person im Kontext einer öffentlichen Debatte kritisiert wird, bildet einen Teil ihrer persönlichen Identität und psychischen Integrität und fällt daher in den Bereich des Privatlebens. Die staatliche Verpflichtung zum Schutz des guten Rufs kann im Fall von Behauptungen eintreten, welche die Grenzen der nach Art 10 MRK akzeptablen Kritik überschreiten.

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