JudikaturJustizRS0126495

RS0126495 – AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
24. Mai 2016

Der GH erachtet in Hinblick auf die Einschätzung der Auswirkungen einer Maßnahme oder Praxis auf ein Individuum oder eine Person verlässliche und aussagekräftige Statistiken als ausreichend für den vom Bf zu erbringenden prima-facie-Beweis. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine mittelbare Diskriminierung nicht auch ohne statistische Beweise nachgewiesen werden kann. Wenn daher eine mittelbare Diskriminierung behauptet wird, verlagert sich die Beweislast zum belangten Staat, der nachweisen muss, dass der Unterschied in der Behandlung nicht diskriminierend ist. Ohne eine solche Beweislastumkehr wäre der Nachweis einer mittelbaren Diskriminierung für einen Bf in der Praxis kaum zu erbringen.

Entscheidungen
9