RS0126486 – OGH Rechtssatz
RS0126486 – OGH Rechtssatz
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Seit der Neufassung des § 34 Abs 3 WEG durch die WRN 2006 hat das Gericht bei Überprüfung der Richtigkeit einer Abrechnung nicht mehr einen Auftrag an den Verwalter zur Richtigstellung der Abrechnung zu erlassen, sondern selbst die Unrichtigkeit der einzelnen Positionen der Abrechnung festzustellen. Ein derartiger „Feststellungssachbeschluss“, der mit seiner Rechtskraft die konkrete Unrichtigkeit der Abrechnung verbindlich iSd § 43 Abs 1 AußStrG feststellt, unterliegt daher keiner exekutiven Durchsetzung nach § 34 Abs 3 zweiter Satz WEG. Durch den „Feststellungssachbeschluss“ erfolgt lediglich die bindende Lösung einer Vorfrage.