JudikaturJustizRS0126470

RS0126470 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Dezember 2015

§ 215 Abs 1 Satz 2 und 3 ABGB sind dahin auszulegen, dass die vorläufige Obsorge des Jugendwohlfahrtsträgers nicht nur vom Treffen der Maßnahme, sondern auch von deren Aufrechterhaltung durch den Jugendwohlfahrtsträger bis zur gerichtlichen Entscheidung abhängig ist. Hebt daher der Jugendwohlfahrtsträger die von ihm getroffene Maßnahme vor der gerichtlichen Entscheidung selbst wieder auf, so erlischt auch die rechtliche Wirksamkeit der Maßnahme und mit ihr die vorläufige Obsorge des Jugendwohlfahrtsträgers für das von der Maßnahme betroffene Kind.

Entscheidungen
3