JudikaturJustizRS0126457

RS0126457 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. März 2021

„Ein Richter, dem ein Ausschließungsgrund bekannt wird, hat diesen sogleich“ der von § 44 Abs 2 StPO benannten Person anzuzeigen. Das gilt bei Bekanntwerden eines allein ein Senatsmitglied betreffenden Ausschließungsgrundes auch für die anderen Mitglieder des Senats.

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