JudikaturJustizRS0126452

RS0126452 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Dezember 2010

§ 110 Abs 1 Z 1 StPO stellt eine gesetzliche Eingriffsbefugnis iSd Art 10 Abs 2 MRK dar, die jedoch durch den von § 31 MedienG garantierten Schutz des Redaktionsgeheimnisses eingeschränkt wird. Dieser umfasst unter anderem ausnahmslos alles, was Medieninhabern, Herausgebern, Medienmitarbeitern und Arbeitnehmern eines Medienunternehmens oder Mediendienstes im Hinblick auf ihre Tätigkeit mitgeteilt wurde, wenn die Mitteilung Aufschluss über schwere und schwerste Verbrechen geben könnte. Zwar gilt der Schutz des Redaktionsgeheimnisses nach § 144 Abs 3 erster Satz StPO nicht gegenüber Beschuldigten, jedoch nur, soweit diese „der Tat dringend verdächtig“ sind.