JudikaturJustizRS0126445

RS0126445 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. November 2010

Eine "Einrechnung" der Zeit seit dem Vollzugsdatum der vorangegangenen, im Verhältnis des § 31 StGB stehenden Verurteilung kennt das Gesetz nicht, sondern setzt - zumal andernfalls die Tilgungsfrist bereits vor dem Vollzug der späteren Strafe zu laufen beginnen würde - den Beginn der Tilgungsfrist einheitlich mit dem Zeitpunkt fest, zu dem alle Freiheits- oder Geldstrafen und die mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen (§ 2 Abs 1 TilgG). Denn § 4 Abs 5 TilgG sieht für die Berechnung der Tilgungsfrist, die sich bei mehreren (nicht im Verhältnis des § 31 StGB stehenden) Verurteilungen entsprechend der Bestimmung des § 4 Abs 2 TilgG verlängert, eine privilegierende Regelung für Verurteilungen, die im Verhältnis des § 31 StGB stehen, ausschließlich darin, dass diese als eine Verurteilung gelten, deren Tilgungsfrist unter Zugrundelegung der Summe der verhängten Strafen nach § 3 TilgG zu bestimmen ist.