RS0126386 – OGH Rechtssatz
RS0126386 – OGH Rechtssatz
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Wenn eine Stadtgemeinde gerade jenen an eine Liegenschaft unmittelbar angrenzenden Streifen eines Geh- und Radwegs, der der Streu- und Räumpflicht gemäß § 93 Abs 1 StVO unterfällt, nicht geräumt hat, stellt die Beurteilung, die Stadtgemeinde habe die Anrainerpflichten nicht schlüssig von der Anrainerin übernommen, jedenfalls keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.