JudikaturJustizRS0126342

RS0126342 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. März 2011

Der Zahlung eines Einschaltungsentgelts nach § 17 Abs 5 MedienG liegt keine umsatzsteuerpflichtige Leistung zugrunde. Bei der zugrundeliegenden Einschaltung handelt es sich um keine dem Werbeabgabegesetz 2000 zu unterstellende Werbeeinschaltung.

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