RS0126334 – OGH Rechtssatz
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Die vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts gemäß § 64 Abs 1 Z 3 ZPO erfolgt an die Partei, nicht an den dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt. Die Annahme, der Verfahrenshelfer würde dem dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt als Einvernehmensrechtsanwalt beigegeben, ist unbegründet.