JudikaturJustizRS0126301

RS0126301 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. September 2010

Eine Reinigungskraft, die verpflichtet ist, für den Empfänger auf Dauer und in einem gewissen Rhythmus eine Leistung zu erbringen, die ‑ was den Ort und die Zeit der Leistung betrifft ‑ vom Empfänger determiniert ist, ist, auch wenn ein gewisser Spielraum verbleibt, als Arbeitnehmerin des Empfängers und damit als taugliche Ersatzempfängerin iSd § 16 ZustG zu qualifizieren. Die Dauer der Arbeiten ‑ wie zB bei bloß stundenweiser Beschäftigung ‑ ist daher grundsätzlich unerheblich.