JudikaturJustizRS0126300

RS0126300 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Oktober 2019

Das Gebot der öffentlichen mündlichen Verhandlung gilt im Rechtsmittelverfahren nicht in voller Stärke. Art 6 MRK fordert nicht, dass in jeder Instanz ein öffentliches Verfahren stattfindet, selbst wenn in der Rechtsmittelinstanz die Feststellung des Sachverhalts überprüft wird, Streitfragen aber aufgrund der Aktenlage angemessen gelöst werden können.

Entscheidungen
3