JudikaturJustizRS0126294

RS0126294 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Oktober 2010

Die Ergreifung von Zwangsmaßnahmen durch Privatankläger ist nach § 71 Abs 1 zweiter Satz StPO auf bekannte Angeklagte oder Betroffene beschränkt. Eine teleologische Reduktion des § 71 StPO in Richtung der Ermöglichung eines selbständigen Antrags des Privatanklägers auf Erlassung vermögensrechtlicher Anordnungen nach § 445 StPO auch bei vorerst unbekannten Betroffenen scheidet mangels erkennbar planwidrig überschießenden Regelungsgehalts aus.