RS0126294 – OGH Rechtssatz
RS0126294 – OGH Rechtssatz
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Die Ergreifung von Zwangsmaßnahmen durch Privatankläger ist nach § 71 Abs 1 zweiter Satz StPO auf bekannte Angeklagte oder Betroffene beschränkt. Eine teleologische Reduktion des § 71 StPO in Richtung der Ermöglichung eines selbständigen Antrags des Privatanklägers auf Erlassung vermögensrechtlicher Anordnungen nach § 445 StPO auch bei vorerst unbekannten Betroffenen scheidet mangels erkennbar planwidrig überschießenden Regelungsgehalts aus.