RS0126276 – OGH Rechtssatz
RS0126276 – OGH Rechtssatz
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Aus der Vorschrift des § 23 dStVO wird abgeleitet, dass der Lenker nur solche Personen mitnehmen darf, die ihn bei der Fahrt nicht behindern, weshalb etwa die Mitnahme von Betrunkenen gegen § 23 dStVO verstoßen kann. Ist wegen der Trunkenheit eines Beifahrers eine Behinderung zu befürchten, hat der Lenker die Mitnahme abzulehnen.