RS0126263 – OGH Rechtssatz
RS0126263 – OGH Rechtssatz
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Die Bestimmung über die amtswegige Überweisungspflicht nach § 38 Abs 2 ASGG ist immer dann anwendbar, wenn die Überweisung der Rechtssache an ein anderes Gericht mit der Begründung vorgenommen wird, dass das andere Gericht, an das überwiesen wird, als Arbeits- und Sozialgericht zuständig ist. Auf den Überweisungsbeschluss nach § 38 Abs 2 ASGG ist § 261 Abs 6 ZPO einschließlich des Rechtsmittelausschlusses sinngemäß anzuwenden.