RS0126183 – OGH Rechtssatz
RS0126183 – OGH Rechtssatz
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Wegen der fehlenden Prägung durch das Kindeswohl besteht kein Anlass, in Unterhaltsvorschussangelegenheiten zugunsten des Kindes das Aufgreifen von Mangelhaftigkeiten des erstinstanzlichen Verfahrens, die vom Rekursgericht verneint wurden, im Revisionsrekursverfahren zu ermöglichen.