RS0126180 – OGH Rechtssatz
RS0126180 – OGH Rechtssatz
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Von einer bedingten Entlassung aus einer Strafe kann begrifflich nur solange die Rede sein, als diese Strafe nicht bereits zur Gänze verbüßt wurde, ist doch in letztem Fall der Verurteilte ohne Bedingung zu entlassen. Eine bedingte Entlassung im Fall mehrerer gemäß § 46 Abs 5 StGB zusammenzurechnender Strafen kann daher - ungeachtet der rechnerischen Berücksichtigung auch der zum Entlassungszeitpunkt bereits zeitlich verbüßten Strafen - nur aus denjenigen Strafen erfolgen, die noch „entlassungsfähig“, somit noch nicht (zur Gänze) verbüßt sind.