Spruch Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Der Antragsteller hat die Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.…
Text Begründung: Die Erblasserin war deutsche Staatsangehörige mit Aufenthalt in München. Sie hatte bei einer österreichischen Bank ein Girokonto und ein Wertpapierdepot. Das Amtsgericht München bestellte am 18. 5. 2009 den Antragsteller zum Nachlasspfleger für unbekannte Erben. Das Erstgericht wies den …
Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs der Republik Österreich ist zulässig, aber nicht berechtigt. Zur Rechtsmittellegitimation: Nach § 184 Abs 1 AußStrG ist eine erblos (§ 760 ABGB) verbliebene Verlassenschaft nach Ablauf der nach § 157 Abs 2 leg cit gesetzten Frist zur Errichtung des Inventars auf Antrag der Finanz…