JudikaturJustizRS0126140

RS0126140 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Juli 2021

Die dem Kläger gewährte Verfahrenshilfe ändert nichts an der Kostenersatzpflicht der beklagten Partei nach Billigkeit. Es ist nicht Sinn der Verfahrenshilfe, die Gegenpartei von einer Zahlungspflicht zu entlasten. Zudem wirken die Begünstigungen der Verfahrenshilfe nur vorläufig.

Entscheidungen
5