JudikaturJustizRS0126133

RS0126133 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. März 2012

Die Vernehmung eines Beschuldigten durch einen Rechtspraktikanten ohne zumindest nachträgliche Bestätigung der Angaben durch den Vernommenen vor einer gesetzlich vernehmungsbefugten Person stellt keine zur Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens iSd § 427 Abs 1 StPO berechtigende Vernehmung iSd §§ 164, 165 StPO dar.

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